Pfändungsankündigung/Konkursandrohung
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin erliess das Betreibungsamt am 13. Januar 2025 zunächst eine Pfändungsankündigung, weil ihm nicht bekannt war, dass sie Inhaberin eines Einzelunternehmens war; am 16. Oktober 2025 liess es danach eine Konkursandrohung im SHAB publizieren. Die Beschwerdeführerin focht beide Betreibungshandlungen im Januar 2026 an, worauf das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht eintrat und das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Eine anschliessend an das Obergericht gerichtete Eingabe wurde dem Bundesgericht zur Prüfung als Beschwerde weitergeleitet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die an das Obergericht adressierte Eingabe gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG zu Recht weitergeleitet wurde und ihr ein genügender Beschwerdewille zu entnehmen sei. Die spätere Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Fälschung oder ein Identitätsmissbrauch vor, beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis über die Weiterleitung und sei deshalb nicht als Rückzug der Beschwerde zu behandeln. Inhaltlich genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids auseinandersetze. Insbesondere rügte die Beschwerdeführerin nur die Unterschrift des Urteils unter Hinweis auf Art. 238 lit. h ZPO, ohne das massgebliche kantonale Recht nach Art. 20a Abs. 3 SchKG zu behandeln; ihre weiteren Ausführungen zur Akteneinsicht beträfen den Inhalt des angefochtenen Entscheids nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Entscheid betreffend Pfändungsankündigung und Konkursandrohung bestehen.
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