Bundesgerichtsentscheid

refus d'effet suspensif (faillite)

5A_383/2026Entscheid vom 03.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Präsident des Zivilgerichts Lausanne eröffnete auf Begehren der Gläubigerin über die A.________ SA den Konkurs. Die Schuldnerin erhob dagegen kantonale Beschwerde und verlangte aufschiebende Wirkung, was die Präsidentin der kantonalen Konkurs- und Betreibungskammer verweigerte. Dagegen gelangte die Schuldnerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, sodass nur genügend begründete Verfassungsrügen zulässig waren. Die Beschwerdeführerin machte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen gesundheitlicher Probleme ihres Vertreters geltend, legte aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz dieses Grundrecht verletzt haben soll. Ihre Ausführungen zur bloss vorübergehenden Liquiditätsknappheit und zur behaupteten Solvenz waren weder auf ein verfassungsmässiges Recht bezogen noch hinreichend begründet. Soweit sie zudem den Konkursentscheid selbst, die Vertretungsbefugnis beim Zahlungsbefehl oder die Bestreitung der Forderung angriff, verfehlte sie den Streitgegenstand, der allein die aufschiebende Wirkung betraf.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verfahren bestehen.

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