Konkursandrohung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der A.________ GmbH in Liquidation wurde im Betreibungsverfahren des Betreibungsamts Basel-Stadt am 10. September 2025 eine Konkursandrohung zugestellt. Ihre dagegen erhobene Beschwerde blieb bereits vor der unteren Aufsichtsbehoerde erfolglos, und auch das Appellationsgericht Basel-Stadt trat auf die weitere Beschwerde mangels hinreichender Begruendung nicht ein. Vor Bundesgericht focht die Gesellschaft diesen Nichteintretensentscheid an.
Erwägungen
Da die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war, konnte vor Bundesgericht nur geprueft werden, ob dieses Nichteintreten rechtens war. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haette die Beschwerdefuehrerin darlegen muessen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hat, und sich konkret mit deren Begruendung auseinandersetzen muessen. Die Eingabe beschraenkte sich jedoch darauf, den angefochtenen Entscheid abstrakt zu bestreiten und zu verlangen, die obere Aufsichtsbehoerde haette materiell pruefen muessen, ohne aufzuzeigen, weshalb das Nichteintreten rechtswidrig gewesen sein soll. Damit war die Beschwerde offensichtlich unzureichend begruendet.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde gegen die Konkursandrohung bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen