Bundesgerichtsentscheid

Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls

5A_392/2026Entscheid vom 29.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung liess das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl am 16. Oktober 2025 im SHAB ediktal publizieren. Die Beschwerdeführerin focht diese Publikation zunächst erfolglos beim Bezirksgericht und anschliessend beim Obergericht des Kantons Zürich an. Eine an das Obergericht gerichtete weitere Eingabe wurde gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitet und als Beschwerde behandelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der weitergeleiteten Eingabe ein ausreichender Beschwerdewille zu entnehmen sei und dass die spätere Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Fälschung oder ein Identitätsmissbrauch vor, auf einem Missverständnis über die Weiterleitung an das Bundesgericht beruhe. Für eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG müsse jedoch in gezielter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, welche Rechtsnormen verletzt worden seien. Die Beschwerdeführerin beanstandete im Wesentlichen nur die Unterzeichnung des obergerichtlichen Urteils und wiederholte ihre Auffassung zur Nichtigkeit der Publikation, ohne sich mit dem massgeblichen kantonalen Recht oder den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Der obergerichtliche Entscheid betreffend die ediktale Zustellung des Zahlungsbefehls blieb damit bestehen.

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