Bundesgerichtsentscheid

Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls

5A_393/2026Entscheid vom 29.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung liess das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl am 16. Oktober 2025 im SHAB ediktal publizieren. Die Schuldnerin focht diese Publikation zunächst beim Bezirksgericht Zürich und danach beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an. Eine an das Obergericht gerichtete Eingabe vom 1. Mai 2026 wurde gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Weiterleitung der Eingabe durch das Obergericht korrekt war, weil sich daraus ein genügender Beschwerdewille ergab. Die spätere Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Fälschung oder ein Identitätsmissbrauch vor, beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis über die prozessuale Weiterleitung und sei weder als Bestreitung der Urheberschaft noch als Rückzug der Beschwerde zu verstehen. In der Sache genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auseinandersetze. Insbesondere setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG auseinander und beschränke sich im Übrigen auf die Wiederholung ihrer Auffassung, die Publikation des Zahlungsbefehls sei nichtig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts bestehen.

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