Bundesgerichtsentscheid

Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls

5A_394/2026Entscheid vom 29.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung liess das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl am 16. Oktober 2025 im SHAB ediktal publizieren. Die Schuldnerin focht diese Publikation zunächst beim Bezirksgericht und anschliessend beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an. Eine an das Obergericht gerichtete Eingabe vom 1. Mai 2026 wurde gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitet und als Beschwerde behandelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Weiterleitung der beim Obergericht eingereichten Eingabe zulässig war, weil daraus ein hinreichender Beschwerdewille hervorging. Die spätere Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Beschwerde einreichen wollen und es liege eine Fälschung vor, wertete das Gericht als Irrtum über den Verfahrensablauf und nicht als Rückzug. In der Sache genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids auseinandersetzte. Namentlich beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf Kritik an der Unterzeichnung des Urteils und auf die Wiederholung ihrer Auffassung, die Publikation des Zahlungsbefehls sei nichtig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts bestehen, welches die gegen die ediktale Zustellung des Zahlungsbefehls gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte.

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