Zahlungsbefehl, Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Zahlungsbefehl in einer Betreibung des Betreibungsamts Olten-Gösgen Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte zugleich die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde trat auf beide Begehren wegen Verspätung nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Angefochten war ein Nichteintretensentscheid, weshalb vor Bundesgericht nur zu prüfen war, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten war. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hätte der Beschwerdeführer sich gezielt mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen und eine Rechtsverletzung darlegen müssen. Dies unterliess er, weil er die Erwägung zur Verspätung nicht beanstandete, obwohl er selbst angab, am 2. März 2026 vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten zu haben. Stattdessen bestritt er die frühere Zustellung sowie die Forderung selbst, was für den angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht entscheidend war. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bestehen.
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