réalisation d'un immeuble servant d'habitation familiale, notification d'un double du commandement de payer
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen C.________ lief eine Betreibung auf Grundpfandverwertung betreffend eine Liegenschaft in U.________, die am 27. Februar 2024 versteigert wurde. A.________ machte im September 2025 geltend, die Liegenschaft sei die Familienwohnung gewesen und als Lebenspartnerin sowie Mutter der gemeinsamen Kinder hätte ihr ein Doppel des Zahlungsbefehls nach Art. 100 ORFI zugestellt werden müssen. Nachdem die kantonalen Aufsichtsbehörden auf ihre Eingaben nicht eingetreten beziehungsweise diese abgewiesen hatten, gelangte sie ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Es erinnerte daran, dass bei mehreren selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids jede einzelne rechtsgenüglich angefochten werden muss. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin treuwidrig sei und ihre Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesen selbständigen Begründungen nicht hinreichend auseinandersetzte, genügte ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Auf die Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein.
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