poursuites en réalisation de gage immobilier
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Eigentümer eines Grundstücks in U.________ war von Betreibungen auf Grundpfandverwertung betroffen. Das Betreibungsamt Genf setzte die Versteigerung der Liegenschaft auf den 23. Juni 2026 an und stellte am 15. April 2026 das Steigerungspublikationsplakat zu. Der Schuldner focht dieses mit Beschwerde an und verlangte dessen Nichtigkeit bzw. die Sistierung der Verwertung bis zum Abschluss eines gegen die betreibende Pfandgläubigerin angeblich laufenden Strafverfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Steigerungspublikation die gesetzlich verlangten Angaben nach Art. 138 SchKG und Art. 29 VZG enthalten muss und dies vorliegend der Fall war. Die vom Beschwerdeführer verlangte Erwähnung eines Strafverfahrens gegen eine Pfandgläubigerin gehört nicht zum gesetzlichen Inhalt der Publikation. Eine Verschiebung der Steigerung nach Art. 141 SchKG kommt nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht, namentlich bei einem streitigen, im Lastenverzeichnis eingetragenen Recht; eine solche Lastenbereinigung war hier nicht hängig. Da ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle keine Sistierung der Betreibung möglich ist, durfte die Aufsichtsbehörde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weitere Instruktion abweisen; Verfassungsverletzungen lagen nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die verlangte Nichtigerklärung oder Aufhebung des Steigerungspublikationsplakats sowie die Sistierung der Grundpfandverwertung wurden verweigert.
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