Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

5A_437/2026Entscheid vom 21.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer führte vor dem Obergericht des Kantons Bern zwei Beschwerden als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und stellte in beiden Verfahren Ausstandsgesuche gegen drei Obergerichtsmitglieder. Er begründete dies im Wesentlichen mit deren Mitwirkung in früheren Verfahren zum selben Sachverhaltskomplex. Das Obergericht vereinigte die Ausstandsverfahren und wies die Gesuche ab, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG gezielt darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für Verfassungsrügen gilt zudem das strenge Rügeprinzip. Das Obergericht hatte erwogen, dass die laufenden Verfahren zwar dieselben Pfändungsgruppen, aber nicht dieselben Anfechtungsobjekte beträfen, weshalb frühere Entscheide über andere Betreibungshandlungen keine Vorbefassung begründeten. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinander, sondern beanstandete vor allem die Würdigung einer Vernehmlassung aus einem früheren Verfahren und schilderte den Sachverhalt aus eigener Sicht. Damit zeigte er weder substanziiert auf, dass dieselben Fragen erneut zu beurteilen wären, noch dass aus der früheren Mitwirkung ein Ausstandsgrund nach Art. 30 Abs. 1 BV oder eine Willkür im Sinn von Art. 9 BV folgen würde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung der Ausstandsgesuche durch das Obergericht bestehen.

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