Bundesgerichtsentscheid

Beschwerdeverfahren

5A_439/2026Entscheid vom 08.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein am 30. April 2026 per E-Mail eine Eingabe mit dem Titel «Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache» ein. Das Betreibungsamt leitete diese an die solothurnische Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welche die Eingabe als nicht erfolgt behandelte. Gegen diesen Beschluss gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an die Aufsichtsbehörde, worauf die Sache an das Bundesgericht überwiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dafür ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht mit der Begründung der Aufsichtsbehörde auseinander, sondern äusserte sich zu sachfremden Themen wie unpfändbaren Einkünften und angeblichen Doppelfunktionen von Richtern. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde bleibt damit bestehen.

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