Bundesgerichtsentscheid

Aufschiebende Wirkung (Steigerung und Besichtigung)

5A_449/2026Entscheid vom 20.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Betreibungsamt zeigte dem Schuldner die Versteigerung seines Grundstuecks fuer den 25. Juni 2026 sowie eine Besichtigung fuer den 20. Mai 2026 an. Gegen diese Vollzugshandlungen erhob er beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und verlangte aufschiebende Wirkung; dieses wies das Gesuch am 18. Mai 2026 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Daraufhin gelangte der Schuldner an das Bundesgericht und verlangte insbesondere, die Besichtigung sofort zu untersagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen die schriftliche Verfuegung des Obergerichts vom 18. Mai 2026, da nur diese nach Art. 112 BGG anfechtbar war. Bei der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wird; dies gelang dem Beschwerdefuehrer nicht. Zudem gelten Verfuegungen ueber die aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmaessiger Rechte unter strenger Begruendungspflicht geruegt werden kann. Da der Beschwerdefuehrer weder einen eigenen irreparablen Nachteil noch eine Verletzung verfassungsmaessiger Rechte hinreichend darlegte, war die Beschwerde offensichtlich unzulaessig und ungenuegend begruendet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verfuegung des Obergerichts ueber die verweigerte aufschiebende Wirkung bestehen.

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