Bundesgerichtsentscheid

Arresteinsprache

5A_450/2026Entscheid vom 29.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Streit um eine Arresteinsprache wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der C.________ AG und einer weiteren Dritteinsprecherin am 14. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die C.________ AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Nach einem Fristerstreckungsgesuch für den Kostenvorschuss zog sie ihre Beschwerde am 25. Juni 2026 zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 25. Juni 2026 zurückgezogen hatte. Deshalb war das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben, unter Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP. Eine materielle Prüfung der Arresteinsprache bzw. der vorinstanzlichen Beurteilung entfiel damit.

Entscheid

Das Verfahren 5A_450/2026 wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Damit blieb es beim Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich.

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