refus d'octroi de l'effet suspensif (faillite)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Auf Begehren der B.________ AG wurde am 16. Dezember 2025 über A.________ der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 24. März 2026 setzte die erstinstanzliche Präsidentin dem Schuldner für sein Gesuch um Fristwiederherstellung einen Kostenvorschuss an und verweigerte zugleich den beantragten Suspensiveffekt. Die Vizepräsidentin des waadtländischen Kantonsgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde am 13. April 2026 ab, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte und erneut die Erteilung des Suspensiveffekts verlangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Es stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung am 15. April 2026 zugestellt worden war und die 30-tägige Beschwerdefrist daher am 15. Mai 2026 ablief; die erst am 18. oder 19. Mai 2026 aufgegebene Eingabe war verspätet. Zudem wäre die Beschwerde auch mangels genügender Begründung unzulässig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer mit dem kantonalen Hauptgrund für die Verweigerung des Suspensiveffekts, nämlich den als sehr gering beurteilten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit wurde auch das Gesuch um Suspensiveffekt gegenstandslos.
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