Akteneinsicht etc.
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt der Region Landquart führte mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer. Dieser verlangte am 23. Februar 2026 die vollständige Herausgabe seiner Akten; das Betreibungsamt bot daraufhin Akteneinsicht an und verlangte für die Zustellung der Unterlagen einen Kostenvorschuss von Fr. 98.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde ab, soweit es darauf eintrat, worauf der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zehn Tage beträgt. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach eine dreissigtägige Frist gelte oder strafrechtliche Vorwürfe zu beurteilen seien, griffen nicht, weil das Obergericht als betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschieden und allfällige strafrechtliche Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte. Da der angefochtene Entscheid am 22. April 2026 zugestellt worden war, lief die Frist unter Berücksichtigung von Art. 45 BGG am 4. Mai 2026 ab. Die erst am 19. Mai 2026 eingereichte Beschwerde war damit verspätet und offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen.
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