retrait du recours (exécution du séquestre)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 18. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen betreffend die Vollziehung eines Arrests. Mit der Beschwerde stellte er auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 3. Juni 2026 zog er die Beschwerde zurück.
Erwägungen
Nach Eingang der Rückzugserklärung war der Beschwerderückzug formell zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Grundlage dafür bildeten Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; zuständig für diese Abschreibungsverfügung war der Präsident der Abteilung nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG. Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, erübrigte sich eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab. Zu einer materiellen Beurteilung der Beschwerde kam es nicht.
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