Superprovisorische Massnahmen (Verjährungsunterbrechung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG in Liquidation verlangte bei der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen superprovisorisch, das Konkursamt Basel-Landschaft müsse unverzüglich verjährungsunterbrechende Massnahmen wegen drohender Forderungsverjährungen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2026 ab. Dagegen gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht; Streitgegenstand war ausschliesslich die Verweigerung der superprovisorischen Anordnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen zu prüfen sei, nicht hingegen das ebenfalls gestellte Ausstandsgesuch. Gegen superprovisorische Massnahmen steht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, ihre eigene Sicht zur Wirkung der Konkurseröffnung, zur Pflicht des Konkursamts zur Verjährungsunterbrechung und zur Dringlichkeit darzulegen. Damit zeigte sie nicht auf, weshalb ausnahmsweise dennoch ein zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben sein sollte. Die Beschwerde erwies sich daher als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Verweigerung der superprovisorischen Anordnung blieb damit bestehen.
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