saisie de salaire (minimum d'existence)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim kantonalen Aufsichtsorgan Beschwerde gegen eine vom Betreibungsamt Veveyse am 25. März 2026 verfügte Lohnpfändung betreffend das Existenzminimum. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde am 28. April 2026 ab. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gilt eine Beschwerdefrist von zehn Tagen nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 zugestellt wurde, begann die Frist am 5. Mai 2026 zu laufen und endete am 14. Mai 2026. Die erst am 19. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde war somit verspätet; zudem hätte sie mangels genügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ohnehin als unzulässig gegolten.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid, welcher die Beschwerde gegen die Lohnpfändung abgewiesen hatte, bestehen.
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