Bundesgerichtsentscheid

Pfändung

5A_461/2026Entscheid vom 08.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde in zwei Pfändungsgruppen des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau betrieben. In einer Gruppe erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und die Existenzminimumsberechnung, in der anderen mehrere Pfändungsankündigungen. Gegen diese Vorgänge gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, das auf seine Eingabe teilweise nicht eintrat und sie teilweise als gegenstandslos abschrieb.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid verspätet eingereicht worden war, weil die zehntägige Frist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG am 11. Mai 2026 ablief, die Eingabe aber erst am 21. Mai 2026 der Post übergeben wurde. Zudem setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinander und legte insbesondere nicht dar, weshalb die Qualifikation seiner kantonalen Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde statt als Strafklage unzutreffend sein sollte. Die Beschwerde war damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich ungenügend begründet im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der obergerichtliche Entscheid bleibt damit bestehen.

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