Bundesgerichtsentscheid

plainte 17 LP (notification du commandement de payer)

5A_462/2026Entscheid vom 09.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Betreibung gegen A.________ stellte das Betreibungsamt nach einem ersten Zahlungsbefehl vom 9. September 2025 wegen eines Fehlers bei der Bezeichnung des Forderungsgrundes einen zweiten Zahlungsbefehl aus, der den ersten ersetzen sollte. Die Zessionarin und betreibende Gläubigerin erhob dagegen Beschwerde nach Art. 17 SchKG, weil der zweite Zahlungsbefehl der Schuldnerin eine neue Rechtsvorschlagsfrist eröffnete. Die bernische Aufsichtsbehörde hob den zweiten Zahlungsbefehl auf; dagegen gelangte die Schuldnerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Behörde davon ausgegangen war, das Betreibungsbegehren habe den Anforderungen von Art. 67 SchKG entsprochen und der erste Zahlungsbefehl habe der Schuldnerin erlaubt, die Forderung genügend zu individualisieren. Unter diesen Umständen sei der erste Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar gewesen, weshalb der Erlass eines zweiten Zahlungsbefehls unnötig und unzulässig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht jedoch nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern brachte nur Einwände zum materiellen Bestand der Forderung vor, über die die Aufsichtsbehörden im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht zu befinden haben. Mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach der zweite Zahlungsbefehl aufgehoben ist.

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