Bundesgerichtsentscheid

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5A_485/2026Entscheid vom 10.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reichte im November 2025 beim Zivilgericht Basel-Stadt Eingaben ein, die teilweise als Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt wurden. Die untere Aufsichtsbehörde trat darauf nicht ein, und auch das Appellationsgericht Basel-Stadt trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels gültigen Antrags und genügender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht war streitig, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht hätte deshalb nach Art. 42 Abs. 2 BGG gezielt darlegen müssen, inwiefern das Appellationsgericht mit seinen tragenden Erwägungen Bundesrecht verletzt habe. Die Eingaben der Beschwerdeführerin setzten sich indessen nicht hinreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und verfehlten den Streitgegenstand weitgehend. Insbesondere zeigte sie nicht auf, dass der von der Vorinstanz als unzulässig neu betrachtete Antrag bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt worden wäre; auch das angerufene angebliche Recht auf Nachbesserung begründete sie nicht ausreichend.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts bestehen.

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