Bundesgerichtsentscheid

Konkurseröffnung

5A_488/2026Entscheid vom 10.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Zug eröffnete auf Begehren der B.________ AG in einer Betreibung über rund Fr. 2,6 Mio. den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation. Die Schuldnerin focht den Konkursentscheid beim Obergericht an, wies aber innert der massgeblichen Frist weder die Zahlung noch die Hinterlegung der Forderung nach; darauf trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht machte sie geltend, ein Darlehensvertrag und angekündigte Nachreichungen hätten zur Abwendung des Konkurses genügen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG und die dazugehörigen Beweismittel nur berücksichtigt werden können, wenn sie sich innerhalb der Beschwerdefrist verwirklicht haben und fristgerecht vorgebracht werden. Ein blosser Darlehensvertrag stellt keine Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, und die behauptete spätere Einreichung fehlender Bestätigungen war nicht rechtsgenüglich dargetan. Weder überspitzter Formalismus noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lagen vor, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen ohne weitere Aufforderung innert Frist hätte einreichen müssen.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts und in der Folge die Konkurseröffnung bestehen.

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