Bundesgerichtsentscheid

Verlustschein

5A_494/2026Entscheid vom 28.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht beim Bezirksgericht Luzern einen vom Betreibungsamt Stadt Luzern ausgestellten Verlustschein vom 3. Februar 2026 an. Nachdem ihre Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen und innert Frist nicht verbessert worden war, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab; das Kantonsgericht Luzern trat auf den dagegen erhobenen Weiterzug nicht ein. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das einen Kostenvorschuss verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Anrufung des Bundesgerichts grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses nach Art. 62 Abs. 1 BGG verpflichtet war. Ihre Einwände gegen die Rechtmaessigkeit des Vorschusses, gestützt auf die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des kantonsgerichtlichen Entscheids und eines kantonsgerichtlichen Schreibens, vermochten daran nichts zu ändern, und besondere Gründe für einen Verzicht lagen nicht vor. Da auch kein Anlass bestand, nach Ablauf der ausdrücklich nicht erstreckbaren Nachfrist eine weitere Zahlungsfrist anzusetzen, führte die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zum Nichteintreten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem eine Eingabe zu einem anderen, vor dem Bezirksgericht Höfe geführten Verfahren machte, war darauf mangels Anfechtbarkeit eines bezirksgerichtlichen Entscheids direkt beim Bundesgericht nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die Sache materiell nicht, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

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