avis de saisie (plainte LP)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt Riviera - Pays-d'Enhaut stellte der Schuldnerin am 18. Februar 2026 eine Pfändungsankündigung zu, wonach ein Betrag von Fr. 875.15 in eine bereits auf den 7. Oktober 2025 angesetzte Pfändung einbezogen werde. Die Schuldnerin focht diese Verfügung mit einer SchKG-Beschwerde an und machte insbesondere geltend, die in der Betreibung genannten Beträge seien widersprüchlich und eine Pfändung dürfe ohne Prüfung ihres Existenzminimums nicht erfolgen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass Fragen zum Bestand oder zur Höhe der betriebenen Forderung materiellrechtlicher Natur sind und nicht von den Aufsichtsbehörden nach SchKG, sondern vom ordentlichen Richter zu beurteilen sind. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, die Forderungssumme habe geschwankt, stützte sie sich auf im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte Tatsachen und begründete ihre Rügen im Übrigen nicht hinreichend im Sinne des BGG. Auch die Berufung auf Art. 93 SchKG verfing nicht, weil die angefochtene Pfändungsankündigung gerade der Vorladung diente, um die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin vor einer allfälligen Pfändung abzuklären.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid, welcher die SchKG-Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung abgewiesen hatte, bestehen.
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