Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ GmbH in Liquidation verlangte im Zusammenhang mit dem 2024 eröffneten Konkurs die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung, die der Konkurseröffnung zugrunde lag. Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Thurgau wiesen ihre Eingaben ab, soweit sie darauf eintraten. Gegen den obergerichtlichen Aufsichtsentscheid gelangte die Gesellschaft an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung oder öffentliche Beratung besteht und die Sache gestützt auf die Akten beurteilt werden kann. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte angenommen, der Zahlungsbefehl sei am 8. Januar 2024 rechtsgültig zugestellt worden; aus dem Hinweis auf die krankheitsbedingte Abwesenheit des Sohnes der Geschäftsführerin ergäben sich keine ernsthaften Zweifel an der Zustellungsbescheinigung nach Art. 9 ZGB. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen bereits früher vorgebrachte Einwände zur Zustellung und berief sich erneut rechtsmissbräuchlich auf Art. 22 SchKG, ohne die obergerichtlichen Erwägungen genügend zu widerlegen. Damit war die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet sowie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Damit blieb es dabei, dass die verlangte Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung nicht erfolgte.
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