Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsankündigung / Vorladung

5A_499/2026Entscheid vom 04.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Auf Begehren der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrieb das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Beschwerdeführer für eine Mehrwertsteuerforderung und stellte nach beseitigtem Rechtsvorschlag sowie eingereichtem Fortsetzungsbegehren eine Pfändungsankündigung zu. Der Beschwerdeführer focht diese an und machte insbesondere geltend, die Forderung betreffe seine gelöschte Einzelfirma, der Rechtsöffnungsentscheid sei ihm nicht zugestellt worden und die Pfändungsankündigung sei wegen eines Faksimile-Stempels ungültig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 SchKG grundsätzlich zulässig ist, die Eingabe aber ein reformatorisches Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG enthalten muss. Daran fehlte es hier bereits formell, weil der Beschwerdeführer keine genügende sachbezogene Änderung des angefochtenen Entscheids beantragte und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht genügend auseinandersetzte. In der Sache ging sein Einwand zur Löschung der Einzelfirma ins Leere, weil materiell-rechtliche Einwände nicht von Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde zu prüfen sind und die Frist ohnehin an die SHAB-Publikation anknüpft. Auch die Rügen zur fehlenden Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids sowie zur angeblichen Ungültigkeit der Pfändungsankündigung wegen des Faksimile-Stempels wurden mangels Auseinandersetzung mit der Vorinstanz verworfen; zudem ist die Verwendung solcher Stempel nach Art. 6 VFRR ausdrücklich zulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Pfändungsankündigung bestehen.

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