Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsankündigung etc.

5A_505/2026Entscheid vom 01.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin in zwei Betreibungen am 9. Januar 2026 Pfändungsankündigungen zu. Gegen diese sowie gegen weitere damit zusammenhängende Handlungen erhob sie beim Obergericht des Kantons Zug zahlreiche Beschwerden und weitere Eingaben, darunter auch E-Mails. Das Obergericht trat mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 auf sämtliche Eingaben nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Eingaben per gewöhnlichem E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ungültig sind und unbeachtlich bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach Ablauf der zehntägigen Frist ergänzte, waren diese nachträglichen Eingaben verspätet. In der Sache genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sich die Beschwerdeführerin nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte. Die bloss pauschale Rüge, das Obergericht sei auf ihre zahlreichen Eingaben nicht eingegangen, reichte nicht aus, um eine Rechtsverletzung darzutun.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte damit den Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde.

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