saisie de salaire (calcul du minimum vital)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Schuldnerin war in mehreren Betreibungen einer Serie betroffen und verlangte vom Genfer Betreibungsamt die Wiedererwägung des bereits festgelegten Existenzminimums sowie die Sistierung der angekündigten Verteilung gepfändeter Gelder. Das Amt lehnte dies mit Schreiben vom 11. Mai 2026 ab und verwies darauf, dass die früheren Beschwerden gegen Lohnpfändung, Existenzminimumsberechnung und Verteilungsliste bereits rechtskräftig erledigt worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Bestätigung einer bereits getroffenen Verfügung oder die Weigerung des Betreibungsamts, auf eine frühere Massnahme zurückzukommen, keine neue anfechtbare Massnahme im Sinn von Art. 17 SchKG darstellt. Gleiches gilt für eine blosse Mitteilung über beabsichtigte weitere Schritte wie die Verteilung gepfändeter Gelder. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit diesem Nichteintretensgrund auseinander, sondern berief sich lediglich auf angeblich neue Umstände, ohne darzutun, weshalb das Schreiben vom 11. Mai 2026 rechtlich als anfechtbare Massnahme zu qualifizieren wäre. Mangels genügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG war die Beschwerde deshalb unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig verworfen. Damit blieb der Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen