Rechtsverweigerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 9. Mai 2026 vom Obergericht des Kantons Zürich insbesondere die Herausgabe sämtlicher Abrechnungsbelege aus Betreibungen seit 2021. Das Obergericht teilte ihr am 12. Mai 2026 mit, die Eingabe genüge den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht, sie habe keinen Anspruch auf Zusendung oder Weiterleitung von Akten, und es würden keine Weiterungen vorgenommen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung.
Erwägungen
Im Verfahren wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG war einzig zu prüfen, ob das Obergericht gestützt auf das Schreiben vom 9. Mai 2026 ein Verfahren hätte eröffnen und mit formellem Entscheid abschliessen müssen. Nicht formgerecht eingereichte Eingaben per gewöhnlichem E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur waren unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin legte nicht hinreichend dar, weshalb ein Anspruch auf Zusendung der verlangten Akten bestehen und weshalb das Obergericht deshalb zu einem formellen Entscheid verpflichtet gewesen wäre. Ihre weiteren Vorwürfe gegen Zürcher Behörden sowie der Hinweis auf Art. 6 EMRK betrafen den Streitgegenstand nicht oder waren nicht ausreichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht qualifizierte sie als offensichtlich unzulässig und offensichtlich ungenügend begründet.
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