Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsankündigungen

5A_517/2026Entscheid vom 19.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurden in vier Betreibungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 1. April 2026 Pfändungsankündigungen zugestellt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies die solothurnische Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Mai 2026 ab. Daraufhin gelangte er mit Beschwerde an das Bundesgericht und stellte zudem Ausstandsbegehren gegen mehrere Bundesrichter.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ablehnung von Bundesrichter Bovey allein wegen seiner Mitwirkung in einem früheren Verfahren in derselben Sache keinen Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 2 BGG bildet; hinsichtlich der beiden anderen genannten Richter war das Begehren gegenstandslos, da sie am Verfahren nicht beteiligt waren. In der Sache erinnerte es daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG gezielt darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Da sich die Eingabe im Wesentlichen in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung und pauschalen Verfassungsrügen erschöpfte, ohne sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein.

Entscheid

Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wurde nicht eingetreten; die Ausstandsbegehren gegen die beiden anderen Richter wurden als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Beschwerde gegen das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde nicht eingetreten; damit wurde auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

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