Bundesgerichtsentscheid

refus de l'assistance judiciaire (faillite)

5A_519/2026Entscheid vom 08.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Neuenburg verweigerte einer Gesellschaft die unentgeltliche Rechtspflege für eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Dagegen gelangten die Gesellschaft sowie ihre beiden geschäftsführenden Gesellschafter an das Bundesgericht und beantragten zudem aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte den angefochtenen Entscheid als selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid in einer Konkurssache. Die kantonale Instanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil die beabsichtigte Beschwerde aussichtslos erschien: Die Gesellschaft hatte weder Buchhaltungsunterlagen noch andere Belege eingereicht, die ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auch nur glaubhaft machen konnten; zudem wirkte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einer Gesellschaft, die zugleich die Aufhebung ihres Konkurses wegen behaupteter Zahlungsfähigkeit anstrebte, widersprüchlich. Die Beschwerdeführer setzten sich mit dieser tragenden Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren betreffend Anfechtung der Konkurseröffnung bestehen.

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