calcul minmum vital (plainte 17 LP)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Betreibungsamt des Bezirks Nyon pfändete den Lohn der Schuldnerin ab 1. Dezember 2025 mit monatlich 2'050 Franken und berechnete dabei ein Existenzminimum von 5'885 Franken. Nicht berücksichtigt wurden Prämien der Krankenversicherung sowie gewisse Kindertransport- und Gesundheitskosten, weil die Schuldnerin die verlangten Nachweise, insbesondere Zahlungsbelege und Angaben zur Schule der Kinder, nicht erbracht hatte. Nach erfolgloser Beschwerde bei den kantonalen Instanzen gelangte sie an das Bundesgericht und verlangte eine Neuberechnung des Existenzminimums.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung von Krankenkassenprämien und Zahnarztkosten zu Recht vom Nachweis ihrer effektiven Bezahlung abhängig gemacht habe. Ebenso durfte sie die Schulkinder-Transportkosten mangels Unterlagen zur Schuladresse unberücksichtigt lassen. Die Beschwerdeführerin behauptete vor Bundesgericht zwar, alle Unterlagen eingereicht zu haben, belegte dies aber nicht und setzte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Ihre weiteren Rügen zu Gesundheitsaspekten des Kindes, beruflichen Folgen der Lohnpfändung und allgemeinen Grundrechten waren appellatorisch, nicht entscheidrelevant oder ungenügend begründet; neue Beilagen waren nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid zur Berechnung des Existenzminimums und zur Lohnpfändung bestehen.
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