Amtliche Siegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die B.________ GmbH in Liquidation wurde nach einem Auflösungsentscheid des Handelsgerichts nach den Vorschriften des Konkurses liquidiert. Nachdem sie Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Inventarisierung und zur Herausgabe der Schlüssel nicht befolgt hatte, siegelte das Konkursamt am 11. Februar 2026 ihre Geschäftsräumlichkeiten. Gegen diese amtliche Siegelung gelangten die Gesellschaft und zusätzlich ihre Geschäftsführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Geschäftsführerin mangels Parteistellung im kantonalen Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Hinsichtlich der Gesellschaft genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetze. Dieses hatte die Siegelung als zulässige Sicherungsmassnahme nach verweigerter Mitwirkung bei der Inventarisierung geschützt und zahlreiche weitere Vorbringen mangels Zulässigkeit im Verfahren nach Art. 17 SchKG oder wegen Verspätung unberücksichtigt gelassen. Auf pauschale Vorwürfe der strukturellen oder institutionellen Befangenheit sowie auf appellatorische Sachverhaltsdarstellungen trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, welcher die amtliche Siegelung der Geschäftsräumlichkeiten geschützt hatte.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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