Bundesgerichtsentscheid

Konkurseröffnung

5A_525/2026Entscheid vom 22.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Zug eröffnete am 17. März 2026 den Konkurs über die A.________ AG in Liquidation. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, das am 30. April 2026 auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Vor Bundesgericht war streitig, ob dieses Nichteintreten bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG gezielt darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Obergericht hatte sein Nichteintreten damit begründet, dass die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verspätet eingereicht worden seien und im Übrigen auch inhaltlich nicht genügten, weil unklar bleibe, wie offene Betreibungen von rund Fr. 20'000.-- beglichen werden sollten. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht nicht hinreichend mit dieser selbständig tragenden Eventualerwägung auseinander, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Behauptung der rechtzeitigen Einreichung und auf ihre eigene Darstellung der finanziellen Lage. Damit erfüllte die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht; zudem konnten vor Bundesgericht keine versäumten Vorbringen nachgeholt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Entscheid

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Anfechtung der Konkurseröffnung bestehen.

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