notification d'un commandement de payer
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Jura-Nord vaudois Beschwerde, auf die die untere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte sie an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, welche ihr Rechtsmittel ebenfalls als unzulässig beurteilte. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte sie vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid gezielt mit den Eintretensgründen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, muss die beschwerdeführende Partei darlegen, weshalb jede einzelne rechtswidrig ist. Die Vorinstanz hatte das kantonale Rechtsmittel einerseits wegen Verspätung und anderseits wegen fehlender sachbezogener Begründung als unzulässig erachtet. Da A.________ vor Bundesgericht diese beiden selbständigen Nichteintretensgründe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anfocht und ihre Hinweise auf Willkür bloss pauschal blieben, war auch die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend den Zahlungsbefehl blieb damit bestehen.
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