Grundstückverwertung
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung liess das Betreibungsamt Basel-Stadt ein Grundstück des Beschwerdeführers zunächst auf Fr. 710'000.-- schätzen; auf dessen Verlangen wurde eine Neuschätzung vorgenommen, die zu Fr. 847'000.-- gelangte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden verweigerten ein Obergutachten und setzten den Schätzwert auf den Mittelwert von Fr. 778'500.-- fest; zudem sollte das Betreibungsamt die beiden Schätzungsberichte bekanntmachen. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer ergänzende fachliche Abklärungen beziehungsweise zusätzliche Stellungnahmen der Gutachter und wandte sich eventualiter gegen die öffentliche Zugänglichmachung der Berichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Schätzwert endgültig festlegt und es nur prüft, ob das Verfahren eingehalten und das Ermessen missbraucht wurde. Die Rüge einer Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung verwarf es, weil der angefochtene Entscheid ausreichend und nachvollziehbar begründet war. Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten beanstandete, fehlten hinreichend substanziierte Willkürrügen; zudem besteht bei zwei abweichenden, fachgerecht erstellten Schätzungen weder ein Anspruch auf Befragung der Gutachter noch auf eine Oberexpertise, und der Mittelwert darf nach der Rechtsprechung als Schätzwert übernommen werden. Auch die Kritik an der öffentlichen Zugänglichmachung der Berichte drang nicht durch, weil die Schätzung auch der Information von Gläubigern und Kaufinteressenten dient und die Veröffentlichung der beiden Gutachten den festgelegten Mittelwert transparent macht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit beim auf Fr. 778'500.-- festgesetzten Schätzwert sowie bei der Bekanntmachung beziehungsweise öffentlichen Zugänglichmachung der Schätzungsberichte.
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