Bestimmung des weiteren Verfahrens gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft; gepfändet wurden ihre jeweiligen Liquidationsanteile am ehelichen Gesamtgut, zu dem auch ein Grundstück gehört. Nach gescheiterter Einigungsverhandlung überwies das Betreibungsamt die Sache gestützt auf Art. 132 Abs. 1 SchKG und Art. 10 VVAG an die Aufsichtsbehörde, welche die Versteigerung der jeweiligen Anteilsrechte am Grundstück anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mangels genügender Begründung nicht ein, worauf die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht war wegen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids grundsätzlich nur die Frage, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Dafür hätten die Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen darlegen müssen, inwiefern die Nichteintretenserwägungen Recht verletzen. Die Eingabe enthielt zwar mehrere Anträge, setzte sich aber nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und schilderte im Wesentlichen die persönliche Lebensgeschichte. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bleibt damit bestehen.
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