Betreibungsregisterauszug
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte die Berichtigung seines Betreibungsregisterauszuges, weil bei zwei gegen ihn als Inhaber einer Einzelfirma eröffneten Konkursen nur die Eröffnung und das Abschlussdatum, nicht aber die Art der Beendigung vermerkt waren. Das Betreibungsamt und in der Folge die kantonale Aufsichtsbehörde lehnten dies unter Hinweis auf die einschlägige Weisung zur Ausstellung einfacher Betreibungsregisterauszüge ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Art. 176 SchKG regle lediglich die Mitteilungspflichten des Konkursgerichts, nicht aber den Inhalt eines einfachen Betreibungsregisterauszuges. Nach der anwendbaren Weisung sind dort die Konkurseröffnungen sowie der Abschluss der Konkursverfahren aufzuführen; eine gesetzliche Pflicht, zusätzlich den konkreten Beendigungsgrund anzugeben, wurde nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Art der Beendigung sage etwas über die Solvenz aus, zeigte er keine Rechtsverletzung auf; zudem war der Widerruf des zweiten Konkurses im Handelsregister und in der SHAB-Publikation ersichtlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine Korrektur des Betreibungsregisterauszuges zur Aufnahme der Art der Konkursbeendigung wurde nicht angeordnet.
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