Rechtsverzögerung (Pfändung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine Vermieterin betrieb ihre Mieter wegen ausstehender Mietzinse und erhob am 6. März 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG, weil eine ursprünglich auf den 11. November 2025 angesetzte Pfändung erst am 11. März 2026 vollzogen werden sollte. Nachdem die Pfändung am angekündigten Datum durchgeführt worden war, schrieb die bernische Aufsichtsbehörde das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Gläubigerin verlangte vor Bundesgericht dennoch die Feststellung, dass eine Rechtsverzögerung vorgelegen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse voraussetzt und grundsätzlich gegenstandslos wird, wenn die beanstandete Handlung inzwischen vorgenommen worden ist. Eine bloss nachträgliche Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht zulässig; dieses dient weder der allgemeinen Aufsicht über organisatorische Mängel noch der Vorbereitung einer Staatshaftungsklage nach Art. 5 SchKG. Die Beschwerdeführerin setzte sich zudem nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und legte auch keinen Ausnahmefall eines virtuellen Interesses dar. Ihre allgemeinen Hinweise auf personelle Unterdotierung der Betreibungsämter genügten mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb dabei, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach erfolgtem Pfändungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
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