Pfändung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim kantonalen Aufsichtsorgan eine Pfändungsverfügung vom 13. April 2026 sowie die Existenzminimumberechnung vom 30. März 2026 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an. Streitpunkt waren insbesondere die Mitteilung der Pfändung eines Liquidationsanteils am Nachlass von B.________ an seine Brüder, die Nichtberücksichtigung von Auslagen im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie angeblich mangelhafte Zustellungen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich sachbezogen mit dessen Erwägungen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Mitteilung der Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen an die Mitanteilhaber nach Art. 6 VVAG zulässig war und dass aus dem Pfändungsprotokoll kein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit hervorging, weshalb entsprechende Auslagen nicht zu berücksichtigen seien. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Einkommen, Zustellungsmängeln und allgemeiner Behördenkritik setzten sich mit diesen tragenden Erwägungen nicht genügend auseinander. Deshalb war die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend Pfändung und Existenzminimumberechnung bestehen.
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