Bundesgerichtsentscheid

faillite sans poursuite préalable

5A_57/2026Entscheid vom 23.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Vermieterin B.________ verlangte gegen ihre Mieterin A.________ SA, die in gemieteten Geschäftsräumen eine Diskothek betreibt, den Konkurs ohne vorgängige Betreibung wegen ausstehender Mietzinse von Januar bis April 2025. Das erstinstanzliche Gericht wies das Gesuch ab, obwohl zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine gegen die Gesellschaft bestanden; die Genfer Cour de justice hob dieses Urteil auf und eröffnete den Konkurs. Vor Bundesgericht bestritt die Schuldnerin insbesondere die Berücksichtigung neuer Tatsachen sowie die Gläubigereigenschaft der Vermieterin und das Vorliegen einer Zahlungseinstellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vorliegen muss; spätere Registerauszüge dürfen diesen Befund höchstens bestätigen. Echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG sind in diesem Bereich grundsätzlich nur beschränkt zulässig, namentlich wenn sie den Rückzug des Konkursbegehrens oder die Tilgung der Forderung des antragstellenden Gläubigers betreffen; die von der Schuldnerin angerufenen Unterlagen änderten am Ergebnis jedoch nichts. Die Vermieterin blieb trotz Bezahlung der bis April 2025 geschuldeten Mietzinse als Gläubigerin glaubhaft legitimiert, weil das Mietverhältnis fortbestand und für spätere Perioden weitere Forderungen entstanden waren; für Art. 190 SchKG genügt die Gläubigereigenschaft und die Forderung muss nicht bereits fällig sein. Angesichts der Vielzahl offener, teils auch kleiner Forderungen, der seit Jahren bestehenden Betreibungen und der fehlenden klaren Sanierung durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung auf eine Zahlungseinstellung schliessen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der von der Genfer Cour de justice ausgesprochene Konkurs ohne vorgängige Betreibung über A.________ SA blieb bestehen.

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