plainte 17 LP
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ unterliegt mehreren Betreibungen; das Betreibungsamt Genf setzte die Lohnpfändung nach einer Einkommensminderung zunächst auf 2'200 Franken pro Monat fest und nahm sie in mehrere Pfändungsserien auf. Nachdem der Schuldner im Januar 2026 eine Neuberechnung seines Existenzminimums verlangt hatte, teilte ihm das Amt im Februar 2026 mit, kuenftig 2'700 Franken monatlich zu pfänden. Gegen die Festsetzung der monatlichen Pfändung erhob A.________ Beschwerde nach Art. 17 SchKG, die von der kantonalen Aufsichtsbehoerde abgewiesen wurde; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen, pruefte die weiteren Eintretensvoraussetzungen jedoch nicht vertieft, weil das Rechtsmittel offensichtlich verspätet war. Eine Fristwiederherstellung kam nicht in Betracht, da ein Auslandsaufenthalt keinen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt und eine verfahrensbeteiligte Person ihre Post waehrend einer Abwesenheit organisieren muss. Die angefochtene Sendung galt spaetestens am letzten Tag der siebentaegigen Abholfrist, also am 1. Mai 2026, als zugestellt. Damit lief die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG am 11. Mai 2026 ab, waehrend die Eingabe erst am 26. Mai 2026 eingereicht wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, weil sie verspätet erhoben wurde. Der kantonale Entscheid bleibt damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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