Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsankündigung (Zustellung des Zahlungsbefehls)

5A_581/2025Entscheid vom 12.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die B.________ GmbH betrieb A.________ für Fr. 11'899.26; das Betreibungsamt stellte am 13. März 2025 einen Zahlungsbefehl aus und vermerkte dessen persönliche Zustellung am 2. April 2025. Nach Zustellung der Pfändungsankündigung am 6. Mai 2025 machte A.________ geltend, er habe den Zahlungsbefehl nie erhalten, erhob Rechtsvorschlag und verlangte vor der bernischen Aufsichtsbehörde die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung. Nachdem die Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte er ans Bundesgericht und rügte insbesondere die unterlassene Abnahme beantragter Zeugenaussagen zur bestrittenen Zustellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zustellbescheinigung nach Art. 72 Abs. 2 SchKG als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft hat, solange nicht der Gegenbeweis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit erbracht wird; dieser kann mit allen Beweismitteln geführt werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Die Vorinstanz durfte daher Zeugenaussagen nicht pauschal mit der Begründung als untauglich verwerfen, Urkunden seien generell verlässlicher als Zeugen. Zudem hatte sie einen Beweisantrag betreffend die Einvernahme einer Bewerberin für ein WG-Zimmer überhaupt nicht behandelt, obwohl deren Aussage zur Frage, ob es zum behaupteten Zustellzeitpunkt an der Tür geklingelt hatte und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hatte, erheblich sein konnte. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren kam mangels freier Sachverhaltsprüfung nicht in Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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