Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 6. März 2026 den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft kantonale Beschwerde, leistete den vom Appellationsgericht verlangten Kostenvorschuss jedoch auch nach Nachfrist nicht, worauf dieses auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Vor Bundesgericht verlangte sie die Überprüfung des Konkursentscheids und rügte insbesondere eine Verletzung von Verfahrensgarantien.
Erwägungen
Angefochten war vor Bundesgericht nur der kantonale Nichteintretensentscheid, weshalb einzig zu prüfen war, ob das Appellationsgericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war. Die Beschwerdeführerin hätte nach Art. 42 Abs. 2 BGG und hinsichtlich der Verfassungsrügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG gezielt darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz mit der Anordnung des Kostenvorschusses oder mit dem Nichteintreten Recht verletzt habe. Ihre Vorbringen, die Nichtleistung beruhe auf konkursbedingter Zahlungsunfähigkeit und ihre Einwendungen gegen den Konkurs hätten materiell geprüft werden müssen, genügten diesen Begründungsanforderungen nicht. Die angerufenen Verfassungsrügen blieben pauschal und setzten sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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