anticipo spese (opposizione al sequestro)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen eines kantonalen Rekurses in zwei betreibungsrechtlichen Verfahren gegen B.________ wurde A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- verpflichtet und erhielt nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine letzte Nachfrist. Am letzten Tag dieser Nachfrist verlangte sie eine Herabsetzung des Vorschusses sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in einem anderen Verfahren. Die Tessiner Vorinstanz wies diese Begehren ab und trat wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen; da es um eine Arrestopposition ging, konnten jedoch nur Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 98 BGG). Es hielt fest, dass eine Beschwerde sich substanziiert mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und behauptete Grundrechtsverletzungen präzise darlegen muss (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin rügte zwar Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs und überspitzten Formalismus, setzte sich aber nicht hinreichend mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach ihre am letzten Tag gestellten Gesuche verspätet bzw. dilatorisch gewesen seien und die Nachfrist nicht zu hemmen vermochten. Mangels genügender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig beurteilt. Der kantonale Nichteintretensentscheid wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss blieb bestehen.
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