Revision der Einkommenspfändung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer liefen zwei Betreibungen, in deren Rahmen das Betreibungsamt am 27. März 2026 eine Einkommenspfändung vollzog und das Existenzminimum berechnete. Am 13. Mai 2026 revidierte es die Pfändungsurkunde; dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos kantonale Beschwerden. Vor Bundesgericht wandte er sich erneut gegen die Pfändung seiner deutschen Rente und gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gezielter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen muss, welche Rechte verletzt worden sind. Die Vorinstanz hatte festgehalten, der Beschwerdeführer vermische Zahlen aus verschiedenen Pfändungsurkunden und wiederhole Einwände zur deutschen Rente sowie zur anteiligen Berechnung des Existenzminimums bei Ehegatten, über die bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren entschieden worden sei. Vor Bundesgericht setzte sich der Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern wiederholte seine Kritik bloss und bezeichnete den kantonalen Entscheid als willkürlich. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Revision der Einkommenspfändung bleibt damit unverändert bestehen.
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