Bundesgerichtsentscheid

rejet de l'effet suspensif, tableau de distribution

5A_598/2026Entscheid vom 03.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA und B.________ erhoben Beschwerden nach SchKG gegen die vom Betreibungsamt Lavaux-Oron am 8. Mai 2026 erstellten Verteilungstabellen nach der Versteigerung ihrer Grundstücke. Die untere Aufsichtsbehörde verweigerte diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung, und die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies auch die Gesuche ab, den kantonalen Rechtsmitteln gegen diese Verweigerung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dagegen gelangten die beiden Betroffenen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangten vorsorgliche Massnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhangs. Es hielt fest, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden um Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung handelt. Entscheidend war, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit der tragenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzten, wonach eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen negativen Entscheid, nämlich gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, den von ihnen angestrebten Schutz gar nicht bewirken könne. Soweit allenfalls eine andere vorsorgliche Massnahme in Betracht gekommen wäre, hätten die Beschwerdeführer weder eine Gehörsverletzung in diesem Punkt noch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt. Damit genügten ihre Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Die Beschwerden wurden als unzulässig erklärt. Die Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen wurden damit gegenstandslos.

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