faillite
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte eröffnete am 4. Mai 2026 über die A.________ Sàrl in Liquidation auf Begehren der Fondation B.________ den Konkurs. Gegen dieses Urteil reichte die Schuldnerin am 15. Mai 2026 beim Kantonsgericht Waadt eine Eingabe ein, mit der sie im Wesentlichen die Zustellung einer Begründung und eine Antwort auf ein Schreiben einer Drittgesellschaft verlangte. Das Kantonsgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein, worauf die Schuldnerin Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Wird ein kantonaler Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich die Begründung ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit des vorinstanzlichen Rechtsmittels beziehen, nicht auf den materiellen Streit. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Eingabe vom 15. Mai 2026 keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag mit sachbezogener Begründung gegen das Konkursurteil enthielt und den Anforderungen von Art. 321 ZPO nicht genügte. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht damit nicht auseinander, sondern schilderte nur ihre Sicht zu behaupteten Forderungen aus der beruflichen Vorsorge und verwies unzutreffend auf Art. 239 ZPO. Damit fehlte eine taugliche Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensgrund.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Anfechtung des Konkursurteils bestehen.
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