refus de l'effet suspensif (plainte LP, séquestre)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem Arrest über Vermögenswerte der C.________ SA beanstandete A.________ SA mehrere Schreiben des Betreibungsamts Genf, weil sie geltend machte, Eigentümerin eines Teils der arrestierten Namenaktien der D.________ AG zu sein. Sie erhob bei der kantonalen Aufsichtsbehörde SchKG-Beschwerde und verlangte dafür die aufschiebende Wirkung, damit sie ihre Aktionärsrechte vor einer bevorstehenden Generalversammlung ausüben könne. Die Aufsichtsbehörde verweigerte die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem rechtlichem Nachteil anfechtbar ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin wegen angeblicher formeller Rechtsverweigerung griff nicht, weil sie inhaltlich lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend machte; zudem hatte die Aufsichtsbehörde die Eigentumsfrage zu Recht dem Arrestoppositionsverfahren zugewiesen. Den behaupteten irreparablen Nachteil konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen, zumal sie sich auf eine Generalversammlung berief, die bei Einreichung der Beschwerde bereits stattgefunden hatte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren bestehen.
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