Bundesgerichtsentscheid

Pfändungsurkunde

5A_610/2026Entscheid vom 11.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Betreibungsamt Basel-Landschaft pfändete mit Pfändungsurkunde vom 3. Februar 2026 den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die diese abwies, soweit sie darauf eintrat. Anschliessend gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Sachverhaltsrügen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig. Die Vorinstanz war auf das Begehren betreffend Überprüfung des Existenzminimums mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten und hatte die Pfändung des Grundstücksanteils als zulässig erachtet, zumal der Beschwerdeführer bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgewirkt hatte. In seinen umfangreichen Eingaben setzte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern schilderte bloss seine eigene Sicht und brachte teils unbeachtliche neue Tatsachen vor. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung im Sinn des BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Pfändungsurkunde bestehen.

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